Artikel 14-1 · § 14 Abs. 1 UStG - Rechnung und E-Rechnung (Definition)
Das Gesetz legt fest, was seit der Reform als elektronische Rechnung gilt: nur eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und sich automatisch verarbeiten lässt. Eine einfache PDF-Datei per E-Mail ist damit keine E-Rechnung, sondern rechtlich nur eine sonstige Rechnung, genauso wie Papier. In Deutschland erfüllen zum Beispiel die XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 die Formatanforderung. KI kann beim Auslesen, Prüfen und Verbuchen solcher Rechnungen sehr viel Arbeit abnehmen, das strukturierte Format selbst kann sie aber nicht ersetzen, denn das ist die gesetzliche Grundlage.
Beispiel: Ein Autohaus schickt seinem Gewerbekunden nach einem Fahrzeugverkauf eine sauber gestaltete PDF-Rechnung per E-Mail und hält sie für eine E-Rechnung. Rechtlich ist das nur eine sonstige Rechnung. Die Lösung: Das System des Autohauses erzeugt aus den Verkaufsdaten direkt eine strukturierte E-Rechnung im XRechnung-Format, ein KI-Assistent prüft die Datenfelder auf Vollständigkeit und ein Mitarbeiter gibt die Rechnung vor dem Versand frei.
▸ Offizieller Text▾ Offizieller Text
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird. Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 besteht. Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung 1. muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1) entsprechen oder 2. kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm nach Nummer 1 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.