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Betriebsrat und KI-Einführung: Fragen zu Daten, Kontrolle und Protokollen vorab klären

Der Betriebsrat fragt bei einem KI-Assistenten nach Daten, Leistungskontrolle und Protokollen. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die Antworten vor dem Pilot im System festlegen.

Abstrakte Formen, die sich zu geordneten Ebenen zusammenfügen, als Bild für Mitbestimmung bei der KI-Einführung

Betriebsrat und KI-Einführung: Mitbestimmung beginnt vor dem Pilot

Betriebsrat und KI-Einführung gehören zusammen, sobald ein KI-Assistent Daten von Beschäftigten verarbeiten kann. Der Betriebsrat hat dann in der Regel ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Seine Kernfragen betreffen drei Punkte: welche Daten der Assistent sieht, ob er Leistungskontrolle ermöglicht und was protokolliert wird. Alle drei Antworten lassen sich im Systemdesign festlegen, bevor das erste Gespräch stattfindet.

Mitbestimmung bei der KI-Einführung ist das Recht des Betriebsrats, über Einführung und Anwendung einer KI-Software mitzuentscheiden, statt nur informiert zu werden. Die Entscheidung, Arbeitsplätze an den digitalen Wandel anzupassen, bleibt dabei grundsätzlich eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Das Poko-Institut zu Mitbestimmungsrechten bei KI stützt das auf ein Urteil des BAG vom 07.11.1996 (2 AZR 811/95). Ob der Arbeitgeber einen KI-Einsatz plant, entscheidet er selbst. Einführen und anwenden darf er einen Assistenten, der zur Überwachung geeignet ist, aber nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder nach einem Spruch der Einigungsstelle.

Ein KI-Assistent ist in diesem Leitfaden ein Programm auf Basis von Claude, das Ihren Mitarbeitenden in ihren Werkzeugen antwortet und auf freigegebene Systeme zugreift. Wer genauer wissen möchte, wie solche Systeme handeln und wo ihre Grenzen liegen, findet die Grundlagen im Beitrag Was sind KI-Agenten: Aufbau, Grenzen und Kontrolle. Die folgenden Abschnitte zeigen Rechtsgrundlagen, Designentscheidungen, ein durchgerechnetes Beispiel und eine Checkliste.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Der KI-Assistent zählt als technische Einrichtung

Ein KI-Assistent gilt im Regelfall als technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das Poko-Institut begründet das damit, dass KI als Software zu werten ist. Ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht nur für KI gibt es nicht. Der Weg führt über die bestehenden Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes.

Entscheidend ist die objektive Eignung zur Überwachung. Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber die Überwachung von Beschäftigten nicht tatsächlich verfolgen. Auch das Sammeln und Nutzen bereits vorliegender Informationen zählt als Überwachen (BAG vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15). Das Poko-Institut nennt dafür ChatGPT als Beispiel.

Für Ihre Planung folgt daraus ein klarer Grundsatz: Ein gutes Systemdesign hebt die Mitbestimmung nicht auf. Es liefert aber die Antworten, auf denen eine Betriebsvereinbarung aufbaut. Eine Betriebsvereinbarung ist die schriftliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Für einen KI-Assistenten legt sie Zweck, Datenzugriff, erlaubte Auswertungen und Protokolle fest.

Je genauer Sie diese Punkte im System beschreiben, desto konkreter kann der Betriebsrat prüfen. Eine vage Zusage wie „wir werten nichts aus“ trägt wenig. Eine Einstellung, die eine Auswertung technisch ausschließt, trägt deutlich mehr. Darum lohnt es sich, die Konfiguration vor dem ersten Termin festzulegen und schriftlich vorzulegen.

Weitere Beteiligungsrechte: Unterrichtung, Gesundheitsschutz, Personalauswahl, Betriebsänderung

Neben § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG können bei einer KI-Einführung weitere Beteiligungsrechte greifen. Welche das sind, hängt von der konkret geplanten KI ab. Das Poko-Institut nennt folgende Vorschriften:

  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BetrVG: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über den geplanten KI-Einsatz rechtzeitig zu unterrichten und mit ihm so rechtzeitig zu beraten, dass seine Vorschläge und Bedenken bei der Planung noch berücksichtigt werden können.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Diese Vorschrift kann einschlägig sein, sofern der Gesundheitsschutz gefährdet ist.
  • § 95 Abs. 2a BetrVG: Sie betrifft durch KI aufgestellte Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen.
  • §§ 96 bis 98 BetrVG: Diese Rechte zur Berufsbildung sind je nach Art der KI denkbar.
  • § 111 BetrVG: Diese Vorschrift kommt in Betracht, falls der KI-Einsatz eine Betriebsänderung begründet.

Für einen internen IT- oder Wissensassistenten steht meist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Vordergrund. Der Zeitpunkt nach § 90 BetrVG betrifft aber jedes Vorhaben. Wer den Betriebsrat erst zum fertigen Pilot einlädt, lässt keinen Raum mehr für Vorschläge zur Planung.

Ein Assistent, der Bewerbungen sortiert oder Personalentscheidungen vorbereitet, kann Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 2a BetrVG berühren. Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen bleiben in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtig, und vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Solche Anwendungsfälle trennen Sie am besten von Anfang an vom allgemeinen Assistenten. So bleibt die Betriebsvereinbarung für den Alltagseinsatz schlank, und die Personalauswahl bekommt eine eigene Regelung.

Die drei Kernfragen des Betriebsrats: Datenzugriff, Leistungskontrolle, Protokolle

Der Betriebsrat stellt bei einem KI-Assistenten fast immer dieselben drei Fragen. Jede davon hat eine technische Antwort, die Sie vor dem Pilot festlegen können.

  1. Welche Daten sieht der Assistent? Gemeint sind die Systeme, Kanäle und Datensätze, auf die er zugreifen darf.
  2. Erlaubt er Leistungs- oder Verhaltenskontrolle? Gemeint ist, ob sich Nutzung oder Ergebnisse einzelnen Beschäftigten zuordnen und auswerten lassen.
  3. Was wird protokolliert, und wie lange? Gemeint sind Gesprächsverläufe, Nutzungsdaten und deren Speicherdauer.

Hinter diesen Fragen steht auch der Datenschutz. Im Forum des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) diskutierten Nutzer 2025, was bei Mitarbeiterdaten in der Software eines externen Dienstleisters zu beachten ist. Ein Teilnehmer hielt bei der Einführung neuer Anwendungen stets eine datenschutzrechtliche Bewertung für notwendig. Derselbe Teilnehmer wies darauf hin, dass ein vorhandener Betriebs- oder Personalrat bei Softwareeinführungen mitzureden hat.

Diese Forenbeiträge sind Meinungen von Nutzern, keine amtlichen Auskünfte. Sie zeigen aber, welche Punkte in der Praxis strittig sind. Die folgenden drei Abschnitte behandeln jede Kernfrage einzeln und nennen die passenden Einstellungen.

Datenzugriff des KI-Assistenten über Rechte und Kanäle festlegen

Welche Daten ein KI-Assistent sieht, bestimmen die Rechte, die Sie ihm einrichten, nicht das Modell. Alle aktuellen Claude-Modelle unterstützen laut Anthropics Modellübersicht Werkzeugnutzung. Ob Sie Claude Sonnet 5.5 oder Claude Opus 5.5 einsetzen, ändert daher nichts an der Frage, welche Systeme erreichbar sind.

Ein konkretes Beispiel ist Claude Tag. Claude Tag ist eine Arbeitsweise, bei der Mitarbeitende @Claude in eine Unterhaltung holen und Claude mit den Werkzeugen der Organisation arbeitet. In Slack wurde Claude am 3. August 2026 auf Claude Tag umgestellt. Claude Tag ist als Beta in den Tarifen Team und Enterprise verfügbar.

Laut dem Hilfeartikel zu Claude Tag legen Sie Zugangsdaten auf drei Ebenen fest: organisationsweit, pro Workspace und pro privatem Kanal. Jede Ebene erbt die Rechte der darüberliegenden. Nur ein Primary Owner oder Owner darf Zugriff und Kanäle einrichten, die Rolle Admin kann das nicht. In Kanälen mit Slack-Gästen blockiert die Standardeinstellung „Restrict“ Claude vollständig.

Für Zoho-Daten gilt dasselbe Prinzip. Sie entscheiden, ob der Assistent Tickets in Zoho Desk oder Datensätze in Zoho CRM erreicht. Personaldaten aus Zoho People bleiben bei einem Service-Assistenten sinnvollerweise ganz außen vor. Diese Liste legen Sie dem Betriebsrat als Anlage vor.

Leistungskontrolle begrenzen: Organisationsidentität statt Zuordnung zu Personen

Leistungskontrolle begrenzen Sie, indem der Assistent unter der Identität der Organisation arbeitet statt unter der einzelner Beschäftigter. Bei Claude Tag ist das im Kanal der Fall. Wird Claude dort markiert, handelt es unter der Identität Ihrer Organisation. Es nutzt die Werkzeuge, die ein Admin für diesen Kanal eingerichtet hat, und die Kosten gehen an die Organisation.

Direktnachrichten an Claude laufen dagegen über das eigene Claude-Konto der jeweiligen Person. Für den Betriebsrat ist das ein relevanter Unterschied, weil die Nutzung dann zusätzlich über das persönliche Konto erfasst wird. Auch im Kanal bleibt erkennbar, wer Claude markiert hat. Die Nutzung bleibt also personenbezogen, und die Betriebsvereinbarung muss festlegen, welche Auswertungen ausgeschlossen sind.

Klären Sie deshalb vorab, ob der Pilot nur Kanäle nutzt oder auch Direktnachrichten zulässt. Für Mitgliederzugriffe gibt es drei Modi, der rollenbasierte steht nur im Tarif Enterprise zur Verfügung.

Auch die Kostensteuerung lässt sich ohne Personenbezug gestalten. Claude Tag rechnet nach Verbrauch ab, nicht nach Zahl der Personen. Sie setzen ein organisationsweites Limit und zusätzlich Limits pro Kanal. Admins erhalten Hinweise bei 75 und 95 Prozent eines Limits. Arbeit, die ein Limit überschreiten würde, wird abgelehnt und nicht still abgebrochen.

Im BfDI-Forum vertrat ein Nutzer die Ansicht, der Arbeitgeber dürfe nicht verlangen, dass sich sein Personal Auswertungen durch den Softwareanbieter aussetzt. Profiling und Verhaltensanalyse zählte er zu Verarbeitungen, die über das Erforderliche hinausgehen. Schreiben Sie deshalb in die Betriebsvereinbarung, welche Auswertungen ausgeschlossen sind.

Auch im Kanal bleibt sichtbar, wer Claude markiert hat, Identität und Kosten liegen bei der Organisation. Im Kanal / In der Direktnachricht. Identität: Organisation / Persönliches Konto der jeweiligen Person; Kosten: Gehen an die Organisation / Laufe

Protokolle und Datenschutz: Zweck, Speicherdauer und Auftragsverarbeitung klären

Protokolle regeln Sie über Zweck und Speicherdauer, bevor Sie über einzelne Felder sprechen. Im BfDI-Forum hielt ein Nutzer Nutzungsdaten aus Sicht des Arbeitgebers normalerweise für ein berechtigtes Interesse. Er nannte die Nutzung der Software, die Betriebssicherheit und deren Verbesserung. Eine zu lange Protokollierung und KI-Lernen zählte er dagegen zu dem, was darüber hinausgeht.

Die Rechtsgrundlage war im selben Forum umstritten. Ein Teilnehmer sah sie in Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, also im Arbeitsvertrag. Ein anderer hielt lit. b nur für einschlägig, wenn der Arbeitsvertrag auf genau diese Software abzielt. Lassen Sie diese Frage von Ihrer Datenschutzberatung bewerten, statt sie im Projekt nebenbei zu entscheiden.

Wichtig ist außerdem die Rolle des Anbieters. Ein Forennutzer sah eine Auftragsverarbeitung, wenn der Dienstleister Zugangsdaten auf einem externen System verwaltet und Support leistet. Ohne diese Rolle braucht der Arbeitgeber einen Erlaubnistatbestand, um Beschäftigtendaten an den Anbieter als Dritten zu übermitteln.

Für die Löschung nennt Anthropic eine konkrete Frist. Trennen Sie die Claude-Tag-Integration oder deinstallieren die App, werden Gespräche innerhalb von 30 Tagen automatisch aus Claude gelöscht. Bei Artifacts verbindet laut Hilfeartikel zu Artifacts jede Person ihre eigenen Apps. Owner in Team und Enterprise können das organisationsweit abschalten.

Beispiel: ein interner IT-Assistent in Slack mit Anbindung an Zoho Desk

Ein durchgespieltes Beispiel zeigt, wie die Antworten im System entstehen. Ein Unternehmen mit Betriebsrat plant einen IT-Assistenten in Slack, der Anfragen beantwortet und Tickets in Zoho Desk anlegt. Der Tarif ist Claude Enterprise. Die Einrichtung folgt diesen Schritten:

  1. Zuständigkeit festlegen: Ein Owner richtet Claude Tag ein, weil die Rolle Admin keinen Zugriff und keine Kanäle konfigurieren kann.
  2. Kanal statt Direktnachricht: Der Assistent arbeitet nur im Kanal #it-hilfe unter der Identität der Organisation.
  3. Rechte auf Kanalebene: Nur dieser Kanal erhält Zugang zu Zoho Desk, organisationsweit bleibt der Zugriff leer.
  4. Gäste ausschließen: Die Standardeinstellung „Restrict“ bleibt für Kanäle mit Slack-Gästen aktiv.
  5. Kosten pro Kanal: Ein Limit für #it-hilfe begrenzt den Verbrauch, Hinweise gehen bei 75 und 95 Prozent an die Admins.
  6. Funktionen prüfen: Vorlagen für Artifacts sind im Tarif Enterprise aus, bis ein Owner jede einzeln einschaltet. Sie bleiben im Pilot aus.

Jeder Schritt beantwortet eine Frage des Betriebsrats mit einer Einstellung statt mit einer Absicht. Bei Svennis legen wir dem Betriebsrat vor dem ersten Termin eine Rechteübersicht vor, die zeigt, welcher Kanal welche Zoho-Daten erreicht und wer diese Einstellungen ändern darf. So spricht das Gremium über eine überprüfbare Konfiguration und nicht über allgemeine Sorgen.

Im Beispiel liefert jede der fünf Einstellungen einen Nachweis, den Sie dem Betriebsrat vorlegen. Einstellung im System / Nachweis für den Betriebsrat. 1. Zuständigkeit festlegen: Owner richtet Claude Tag ein, Admin kann es nicht / Rollenliste mit Na

Checkliste vor dem Pilot: Frage des Betriebsrats, Antwort im System, Nachweis

Die folgende Tabelle fasst zusammen, welche Fragen vor dem Pilot geklärt sein sollten. Jede Zeile verbindet eine Frage mit einer Einstellung und dem Dokument, das Sie dem Betriebsrat vorlegen.

Frage des BetriebsratsAntwort im SystemdesignNachweis für die Vorlage
Welche Systeme erreicht der Assistent?Zugangsdaten auf Organisations-, Workspace- und KanalebeneRechteübersicht pro Kanal
Wer darf den Zugriff ändern?Nur Primary Owner oder OwnerRollenliste mit Namen der Verantwortlichen
Ist Nutzung Personen zuordenbar?Ja, auch im Kanal ist erkennbar, wer Claude markiert hat, Direktnachrichten zusätzlich über das persönliche KontoBeschreibung der zugelassenen Nutzungswege und der ausgeschlossenen Auswertungen
Welche Auswertungen sind ausgeschlossen?Keine Verhaltensanalyse, kein ProfilingKlausel in der Betriebsvereinbarung
Wie werden Kosten gesteuert?Limits pro Organisation und KanalLimitwerte und Empfänger der Hinweise
Wie lange bleiben Daten gespeichert?Speicherdauer nach Zweck, Löschung binnen 30 Tagen nach TrennungLöschkonzept
Ist der Anbieter Auftragsverarbeiter?Rolle des Anbieters vertraglich geklärtDatenschutzrechtliche Bewertung

Fehlt in einer Zeile der Nachweis, ist der Pilot noch nicht bereit für den Termin mit dem Betriebsrat. Ergänzen Sie die Lücke zuerst, damit das Gespräch über Inhalte statt über fehlende Unterlagen geht.

Was die Mitbestimmung bei KI für Unternehmen in Deutschland bedeutet

Für Unternehmen in Deutschland ist die rechtzeitige Beteiligung des Betriebsrats keine Formsache. Wer den Betriebsrat nach § 90 BetrVG nicht, verspätet oder unvollständig unterrichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG. Führt der Arbeitgeber einen Assistenten ohne Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein, kann der Betriebsrat außerdem verlangen, dass der Einsatz unterbleibt. Ein Pilot, der ohne Beteiligung startet, trägt deshalb ein rechtliches Risiko und kein reines Abstimmungsproblem.

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat die Rechte bei KI zuletzt gestärkt. Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erforderlich. Über die Einzelheiten ist weiterhin eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Damit soll dem Betriebsrat das nötige Fachwissen zur Verfügung stehen. Rechnen Sie also damit, dass Ihre technischen Unterlagen von einer fachkundigen Person gelesen werden.

Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen. Erstens sollten Ihre Unterlagen technisch präzise sein, weil ungenaue Angaben im Gutachten auffallen. Zweitens sollte der Zeitplan Raum für Rückfragen lassen, denn nach § 90 BetrVG müssen Vorschläge des Betriebsrats die Planung noch beeinflussen können.

Einen Überblick über weitere Rechtsfragen, etwa zum Datenschutz und zu Pflichten beim KI-Einsatz, finden Sie auf der Seite KI-Recht für Unternehmen in Deutschland. Für die arbeitsrechtliche Bewertung im Einzelfall ziehen Sie Ihre Rechtsberatung hinzu. Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung.

Nächste Schritte: Systemdesign dokumentieren und den Betriebsrat früh einladen

Der nächste Schritt ist eine schriftliche Beschreibung des geplanten Assistenten, bevor ein Pilot läuft. Sie macht die Antworten auf die drei Kernfragen prüfbar. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Legen Sie den Zweck des Assistenten und die beteiligten Systeme fest.
  2. Füllen Sie die Checkliste aus diesem Leitfaden Zeile für Zeile aus.
  3. Lassen Sie die Rechtsgrundlage und die Rolle des Anbieters datenschutzrechtlich bewerten.
  4. Laden Sie den Betriebsrat ein, solange seine Vorschläge die Planung noch ändern können.
  5. Halten Sie das Ergebnis in einer Betriebsvereinbarung fest und starten Sie erst dann den Pilot.

Wenn Sie zuerst einschätzen möchten, welche Prozesse sich für einen KI-Assistenten eignen und welche Daten dabei berührt werden, nutzen Sie den KI-Readiness-Check für Ihr Unternehmen. Er hilft, den Umfang des Vorhabens vor dem Gespräch mit dem Betriebsrat einzugrenzen.

Wie ein Assistent anschließend in bestehende Abläufe eingebunden wird, beschreibt die Seite zur KI-Automatisierung für den Mittelstand. Dort sehen Sie, wie aus einer abgestimmten Konfiguration ein produktiver Prozess wird.

Quellen

  1. 1. Poko-Institut: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Künstlicher Intelligenz (KI)
  2. 2. forum.bfdi.bund.de: Mitarbeiterdaten bei Tools - Prüfung?
  3. 3. Claude Help Center: What is Claude Tag?
  4. 4. Claude Help Center: What are artifacts and how do I use them?
  5. 5. Anthropic: Models overview

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